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   FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10   

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https://dejure.org/2011,23676
FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10 (https://dejure.org/2011,23676)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 4 K 42/10 (https://dejure.org/2011,23676)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 4 K 42/10 (https://dejure.org/2011,23676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage: Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 3 ZK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10
    Der Abgabenschuldner kann kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungsbescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 33; Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 93).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.03.2006 (C-293/04, Rz. 35 sowie Rz. 48 Leitsatz 2) nimmt der beschließende Senat hinsichtlich des Streitfalles an, dass die streitgegenständlichen Ursprungszeugnisse als unrichtige Bescheinigung im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 2 ZK gelten, denn der in ihnen angegebene Warenursprung konnte aufgrund der nachträglichen Überprüfung nicht bestätigt werden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner sog. Beemsterboer-Entscheidung (Urteil vom 09.03.2006, C-293/04) zwar daran erinnert, dass es nach den herkömmlichen Regeln über die Beweislastverteilung den Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 3 ZK berufen, um eine Nacherhebung vorzunehmen, obliegt, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Aussteller beruht (Rz. 39).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04) folglich von einer Beweislastumkehr aus, dessen Grenzziehung nach dem Dafürhalten des Senats unionsrechtliche Zweifel aufwirft.

    Für dieses Verständnis spricht die Bemerkung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04), wonach die Europäische Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen habe (Rz. 43).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 09.03.2006 (C-293/04) allerdings auch daran erinnert, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer sei, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Rz. 41).

    Eine Beweislastverteilung im zuletzt skizzierten Sinne würde überdies nicht nur den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Gedanken, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 114; Urteil vom 17.07.1997, C-97/95, Rz. 60; Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 43), aufgreifen und fortführen.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10
    Der Abgabenschuldner kann kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungsbescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 33; Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 93).

    Eine Beweislastverteilung im zuletzt skizzierten Sinne würde überdies nicht nur den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Gedanken, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 114; Urteil vom 17.07.1997, C-97/95, Rz. 60; Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 43), aufgreifen und fortführen.

  • BFH, 29.06.2010 - VII R 31/09

    Vorlage an den EuGH: Nachträgliche Überprüfung von Präferenznachweisen -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10
    Diese unionsrechtlichen Zweifel des Senats rühren zunächst her aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der in seinem Vorabentscheidungsbeschluss vom 29.06.2010 (VII R 31/09, Az. des EuGH C-409/10) einem bestimmten Normverständnis zuneigt: Weil die Fragen der Gültigkeit der erteilten Warenverkehrsbescheinigungen und des Vertrauensschutzes - so führt der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29.06.2010 aus - in einem engen unlösbaren Zusammenhang stünden, komme es nicht in Betracht, aus dem fehlenden Nachweis des Warenursprungs jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen abzuleiten.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10
    Diese unionsrechtlichen Zweifel des Senats rühren zunächst her aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der in seinem Vorabentscheidungsbeschluss vom 29.06.2010 (VII R 31/09, Az. des EuGH C-409/10) einem bestimmten Normverständnis zuneigt: Weil die Fragen der Gültigkeit der erteilten Warenverkehrsbescheinigungen und des Vertrauensschutzes - so führt der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29.06.2010 aus - in einem engen unlösbaren Zusammenhang stünden, komme es nicht in Betracht, aus dem fehlenden Nachweis des Warenursprungs jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen abzuleiten.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 42/10
    Eine Beweislastverteilung im zuletzt skizzierten Sinne würde überdies nicht nur den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Gedanken, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.1996, C-153/94, Rz. 114; Urteil vom 17.07.1997, C-97/95, Rz. 60; Urteil vom 09.03.2006, C-293/04, Rz. 43), aufgreifen und fortführen.
  • FG Hamburg, 13.06.2013 - 4 K 184/12

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Fehlende

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichts vom 22.06.2011 (zum seinerzeitigen Aktenzeichen 4 K 42/10) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 08.11.2012 (C-438/11), dass Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK so auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats deswegen nicht nachträglich überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil die Produktion im Drittland zwischenzeitlich eingestellt wurde, der Abgabenschuldner beweisen muss, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

    Letztlich ist festzustellen, dass das Urteil des EuGH vom 08.11.2012 eine konsequente Fortführung seiner vorherigen Rechtsprechung (vgl. insoweit das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats in dieser Sache, FG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2011, 4 K 42/10) zu einer eher restriktiven, von der Norm aber noch gedeckten Handhabung des Vertrauenstatbestands ist.

  • OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 174/10

    Anspruch eines vollziehbar ausreisepflichtigen in Deutschland aufgewachsenen

    Dieser Bescheid ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 4 K 42/10.
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